Donauschwaben
Zum serbischen Rehabilitationsgesetz zur Wiedergutmachung
Informationen zur Rehabilitationswiedergutmachung

Der serbische Gesetzgeber hat mit dem Rehabilitationsgesetz die Möglichkeit geschaffen, dass alle Personen, die z.B. in einem Lager interniert waren, dort zu Tode kamen oder ohne Gerichtsentscheidung hingerichtet wurden, eine Entschädigung vom serbischen Staat verlangen können. Diese Möglichkeit der Entschädigung steht jeder Person zu, also auch Personen, die damals erst Kinder waren. Auch deren Kinder haben die Möglichkeit für bereits verstorbene Vorfahren diese Art der Entschädigung geltend zu machen.

Im Rahmen der Geltendmachung wird die betreffende Person rehabilitiert, daher von jeder zu unrecht ausgesprochenen Pauschalverurteilung freigesprochen. Nach der Rehabilitation kann die Entschädigung bei einer dafür eingerichteten Kommission geltend gemacht werden. Gegen Ent-scheidungen dieser Kommission können die ordentlichen Gerichte angerufen werden.

Antragsteller sind alle Personen, die auf dem Gebiet der Republik Serbien ohne gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung oder aufgrund einer Entscheidung, die entgegen den Prinzipien eines Rechtsstaates gefällt wurden, des Lebens, der Freiheit oder anderer Rechte (z.B. Vermögensrechte) beraubt wurden. Dies bedeutet beispielsweise, dass der Tod (Hinrichtung) ohne Gerichtsentscheidung, der Tod in Internierungslagern, Zeiten, die in Internierungslagern zugebracht werden mussten, von Serbien entschädigt werden. Ist diese Person bereits verstorben, können Ehepartner, uneheliche Lebensgefährten (eine dauernde Lebensgemeinschaft ist Voraussetzung), Kinder (eheliche, uneheliche, adoptierte und Stiefkinder) und Geschwister den Antrag auf Rehabilitationsentschädigung stellen.

Frist:Der Antrag auf Rehabilitation ist spätestens bis zum 15.12.2016 zu stellen.

Entschädigung: Eine erfolgreich rehabilitierte Person hat Anspruch auf eine Rehabilitationsentschädigung. Diese Entschädigung beinhaltet Schadenersatz für materielle Schäden und immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) nach den allgemeinen Schadenersatzregeln in Serbien.

Nach unseren1 und den Erfahrungswerten von unseren Anwaltskollegen (daher eine unverbindliche Grobschätzung) liegt die Rehabilitationsentschädigung für zum Tode gekommene Personen bei ca. EUR 3.000,- bis EUR 5.000,- pro Person. Für einen Tag in einem Internierungslager erhält man ca. EUR 30,- bis EUR 50,-.

Verfahren: Nach dem erfolgsreichen Rehabilitationsverfahren kann ein Antrag auf Rehabilitationsentschädigung an die Kommission für Rehabilitationsentschädigung gestellt werden. Diese Kommission kann den Antrag annehmen, tut sie das nicht oder entscheidet nicht innerhalb von 90 Tagen über den Antrag oder weist ihn ab, kann innerhalb eines weiteren Jahres ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden.

Beweisführung: Als Beweis kommen einerseits die uns zugänglichen Lageraufzeichnungen in Frage, wie auch Zeugen, sonstige Urkunden (z.B. eidesstattliche Erklärungen), eigene Aussagen, usw.

Unterlagen: Damit der Antrag gestellt werden kann, wird eine Vollmacht sowie eine Rahmenvereinbarung zwischen Antragsteller und dem beauftragten Anwalt bzw. Anwaltskanzlei2 benötigt. Diese Vorlage erhalten Sie von der Landsmannschaft. Die Übergabe von Unterlagen, die einer Beweisführung dienlich sind, wäre natürlich sehr zweckmäßig.

Für die Einleitung des gerichtlichen Rehabilitationsverfahrens erforderliche Unterlagen:

  1. Vollmacht
  2. Nachweis der Verwandtschaft des Antragstellers/der Antragstellerin mit der zu re-habilitierenden Person (Auszug aus dem Geburtsregister / Sterberegister, Geburtsurkunde, Familienbuch)
  3. Nachweis des Todes der zu rehabilitierenden Person (Auszug aus dem Sterberegister, Sterbeurkunde, Todeserklärungsbeschluss)
  4. Nachweis der Rechtsverletzung, wenn vorhanden (wie oben schon angeführt sind uns die Lageraufzeichnungen zugänglich, jedoch könnten zusätzliche Dokumente für die Beweisführung nützlich sein) Antragsteller, für die die Rehabilitation zwecks Rückgabe des enteigneten Eigen¬tums (Restitution) schon eingereicht wurde, brauchen die unter Nr. 2 und 3 angeführten Unterlagen nicht wiederholt zuzuschicken.3
  1. Die Anwaltskanzlei, die die Anträge bearbeiten und einreichen wird, ist hier gemeint!
  2. Dazu gibt es bereits eine Absprache zwischen Landsmannschaft und einer Anwaltskanzlei in Novi Sad.
  3. Gilt nur, wenn es sich um den gleichen Anwalt handelt.

In diesen Fällen ist jedoch eine neue, auf die Einreichung des Entschädigungsantrags gerichtete Vollmacht einzureichen, und die Rehabilitationsprozedur mit den zusätzlichen Rechtsverletzungen ergänzt werden. Diese Vollmacht erhalten Sie von der Landsmannschaft!

Die Landsmannschaft der Donauschwaben, Bundesverband e. V., wird die Landsleute als unentgeltliche Dienstleistung beraten und bei der Antragsstellung unterstützen. Die Antragstellung, Bearbeitung und Verantwortung in der Folgezeit übernimmt eine namhafte deutschsprechende Anwaltskanzlei in Novi Sad (Neusatz). Die Landsmannschaft fungiert als Vermittler.

Die Landsmannschaft kann keine Garantie für eine erfolgreiche Rehabilitation und der damit verbundenen Wiedergutmachung übernehmen.

Wer sich ernsthaft mit dem Gedanken trägt, den Antrag auf Rehabilitationswiedergutmachung zu stellen, wende sich in schriftlicher Form an:

LM Donauschwaben
Postfach 2802, 89018 Ulm
Fax: 0731-483155
E-Mai: info@donauschwaben.de

Oder an:
Josef Jerger
Anebosstr. 7, 67065 Ludwigshafen
Tel: 0621-575876
E-Mail: jerger.josef@t-online.de

Landsleute, die sich für die Rehabilitationswiedergutmachung interessieren, erhalten dann per Post von der Landsmannschaft die Unterlagen zur Antragsstellung und die dazu nötigen Informationen.